Sicherheit im Physiksaal: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 10. Oktober 2018, 03:42 Uhr

Zitate aus der RISU


Sicherung der Fachräume, Einrichtungen und Geräte

Fachräume sind gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern.


Schülerinnen und Schüler dürfen naturwissenschaftliche und technische Fachräume ohne Aufsicht der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nicht betreten und sich grundsätzlich nicht alleine darin aufhalten.

Schülerinnen und Schüler dürfen in der Schule in der Regel nur unter Anleitung und Verantwortung der Lehrerin oder des Lehrers Versuche durchführen. Die Lehrerin oder der Lehrer ist dabei zu einer dem Alter und der Reife der Schülerinnen und Schüler entsprechenden Aufsicht verpflichtet.

Die Lehrkraft kann in Einzelfällen Schülerinnen oder Schüler auch ohne ständige Aufsicht in der Schule experimentieren lassen, wenn sie nach den bisherigen Unterrichtserfahrungen mit diesen Schülerinnen und Schülern davon ausgehen kann, dass sie mit den zur Verfügung gestellten Geräten und Chemikalien sachgerecht um- gehen. Eine Alleinarbeit von Schülerinnen und Schülern ist nicht erlaubt. Tätigkeitsbeschränkungen sind zu beachten: siehe I – 3.5 (Gefahrstoffe), I – 6.4 (Biologische Stoffe), I – 11.5 (elektrische Energie), I – 8.9 (radioaktive Präparate), I – 4.3.2 (Maschinen).

Die Schülerinnen und Schüler sind zu informieren über

  • Lage und Bedienung der elektrischen Not-Aus-Schalter und des zentralen Gas-Haupthahnes
  • vorhandene Löscheinrichtungen (Feuerlöscher, Löschsand und ggf. Löschdecke)
  • Lage und Bedienung der Augennotduschen
  • Fluchtwege bzw. einen bestehenden Rettungsplan.

Außer den hier angesprochenen Notfalleinrichtungen dürfen ohne Aufforderung durch die Lehrerin oder den Lehrer Geräte, Maschinen, Schaltungen und Chemikalien in der Regel von Schülerinnen oder Schülern nicht verwendet werden.


Lehrerinnen und Lehrer dürfen während des Unterrichts den Fachraum grundsätzlich nicht verlassen. Muss eine Lehrerin oder ein Lehrer aus zwingenden Gründen dennoch kurzzeitig Schülerinnen und Schüler ohne Aufsicht in einem Fachraum lassen, muss sie oder er die zur Unfallverhütung erforderlichen.

Aus RISU S: 38 Die Unterweisung der Lehrerinnen und Lehrer muss durch die Schulleiterin oder den Schulleiter mindestens jährlich durchgeführt bzw. veranlasst werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen (siehe § 14 GefStoffV).


Für Schülerinnen und Schüler ist eine allgemeine Unterweisung zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres durchzuführen. Die Unterweisung ist schriftlich zu vermerken, z. B. im Klassenbuch oder Kursheft.


Darüber hinaus müssen die Lehrkräfte den Schülerinnen und Schülern vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gezielte Anweisungen zu den bei dem einzelnen Versuch/Arbeitsverfahren eingesetzten Gefahrstoffen, deren sichere Handhabung und der sachgerechten Entsorgung geben. Dies kann schriftlich (z. B. Versuchsblatt) oder in anderer geeigneter Form erfolgen.