Umgang mit Lasern: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 10. Oktober 2018, 03:42 Uhr
Zitat aus der RISU
Umgang mit Lasern
Für Laser gelten die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung (BGV/GUV-V B2). Die schulrelevanten Bestimmungen dieser UVV sind im folgenden ausgeführt. In Schulen dürfen nur Laser der Klassen 1, 1M, 2 und 2M nach DIN EN 60 8258 oder 3A nach DIN EN 60 825-1 bis Ausgabe März 1997 eingesetzt werden. Zur Definition der Laserklassen siehe III – 5. Laser der Klassen 1M, 2, 2M und 3A dürfen nur unter Verschluss aufbewahrt werden.
Vor Aufbau und Durchführung von Experimenten mit Lasern der Klasse 1M, 2, 2M und 3A sind die beteiligten und die beobachtenden Schülerinnen und Schüler über die Gefährdung der Augen durch das Laserlicht zu unterrichten. Diese Laser dürfen nur unter Aufsicht der Lehrerin oder des Lehrers betrieben werden.
Der Versuchsbereich, in dem mit Lasern der Klassen 1M, 2, 2M und 3A experimentiert wird, ist während des Betriebs mit einem Laserwarnschild zu kennzeichnen. Der Laserbereich von Versuchsaufbauten ist durch Abgrenzung gegen unbeabsichtigtes Betreten zu sichern.
Aufbau und Durchführung von Experimenten mit Lasern der Klasse 1M, 210, 2M und 3A sind so zu gestalten, dass der Blick in den direkten Laserstrahl bzw. in den reflektierten Strahl vermieden wird, z. B. durch Abschirmung. Beim Einsatz der Laser der Klassen 1M, 2M und 3A darf der Strahlenquerschnitt nicht verkleinert werden, d. h. sie dürfen nicht mit optisch sammelnden Komponenten (z. B. Lupen, Sammellinsen) verwendet werden.
Gefährdungsbeurteilung
Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit künstlicher optischer Strahlung ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (siehe auch I – 0). Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen (siehe I – 0). Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Diese Forderung gilt insbesondere bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen. Die entsprechenden Schutzmaßnahmen sind gegebenenfalls anzupassen.
• Laser fixieren;
• Aufbau nicht auf Augenhöhe;
• ggf. Abschirmung des Laserlichts, das am Gitter reflektiert wird, und in Richtung der Schülerinnen und Schüler fallen könnte (z.B. Pappschachtel über Laser und Gitter);
• Vermeidung von weiterem reflektiertem Licht durch Beachtung örtlicher Gegebenheiten (z. B. Befestigungsschienen der Tafel);
• matte Oberfläche (z. B. Wand) als Schirm verwenden;
• Türen berücksichtigen (ggf. Warnschild von außen an die entsprechende Tür hängen);
• Warnschild Laser im Unterrichtsraum aufstellen
Instruktion der Schülerinnen und Schüler:
• Hinweis auf die von Laserstrahlung ausgehende Gesundheitsgefährdung bei unkontrolliertem Lichteinfall ins Auge;
• sofort „bewusst wegschauen“, falls Laserlicht im Auge wahrgenommen wird